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Thursday, January 30, 2014

UNSINN mit Bussenreglement widerlegt: RONN - kompetente Antwort des Polizeichefs

Sehr geehrter Herr Ramseyer

Besten Dank für Ihre Anmerkungen zur bestehenden Polizeiverordnung für die RONN-Gemeinden. Dazu kann ich aus polizeilicher Sicht wie folgt Stellung nehmen:

Der Artikel 7 lit. e Polizeiverordnung (PoVo) steht im Zusammenhang mit Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB) und ergänzt diesen. Beim Raufhandel (StGB) wird vorausgesetzt, dass eine Körperverletzung oder im schlimmsten Fall der Tod eintreten muss. Der PoVo Artikel deckt die Tätlichkeiten ab, welche notabene Antragsdelikte sind. Bei Streitereien wird oft im Nachgang und bei Nüchternheit kein Strafantrag gestellt und somit würde der Vorfall ungesühnt bleiben. Solche ‚Schlägereien‘ verursachen aber meistens ein grösseres Polizeiaufgebot.  Der handelnde Funktionär hat mit den Bestimmungen in der PoVo die Möglichkeit die Streithähne zuhanden des Statthalters zu verzeigen. Dabei wird das Prinzip der Opportunität angewendet. Dieser Artikel 7 lit. e ist somit ein sehr sinnvoller Artikel und braucht keine Ergänzungen oder Hinweise. Ich denke auch, dass die gut ausgebildeten Polizisten sehr wohl unterscheiden können, ob mit den ‚Fäusten‘ geschlichtet oder eine abwehrende passive Haltung eingenommen wurde.

Ebenso verhält es sich mit Artikel 17 Abs. 4 PoVO (Schutz des Grundes), der dann durch die Polizei angewendet werden kann, sofern es opportun ist. Dieser Artikel steht in Ergänzung zum Hausfriedensbruch Art. 186 StGB, der einen Strafantrag mit den üblichen Formalitäten voraussetzt. Im angeführten Beispiel mit den Streitereien steht übergeordnetes Recht im Vordergrund, bzw. Schutz von Personen bzw. Leib und Leben. Eine Anwendung dieses Artikel ist in diesem Fall sicher der falsche Ansatz bzw. sicher nicht opportun. Auch hier bedarf es keine Ergänzungen oder Hinweise. 

Es freut mich sehr, dass sich engagierte und aufmerksame Bürger mit der aktuellen Polizeiverordnung auseinander setzen. Die Polizeiverordnung RONN wurde im letzten Juni an der Volksabstimmung mit grossem Mehr durch die RONN-Gemeinden angenommen und ist seit 1. Januar 2014 in Kraft. Gerne hätte ich Ihnen die nicht ganz einfachen Erläuterungen auf Ihre erste Anfrage hin mündlich erklärt. Ich stehe Ihnen auch weiterhin für Informationen zur Polizeiverordnung oder zum Dienstbetrieb zur Verfügung. Ich bin erreichbar unter 044 852 37 13.

Mit freundlichen Grüssen
Beat Schneider


     Beat Schneider
       Polizeichef
       Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt,
       Telefon 044 852 37 13, www.polizei-ronn.ch
Beschreibung: cid:image001.jpg@01CF1D90.6A1D8790

Tuesday, January 28, 2014

UNSINN mit BUSSENREGLEMENT der Regionalpolizei RONN

Autor thomas ramseyer

Polizei zu wasauchimmer, um die Anregungen eines Bürgers aufzunehmen

Nun müssen Regionalpolitiker ran
an FDP, Niederhasli
Fwd: Ihre Nachricht an die Polzei RONN - unterlassene Hilfeleistung vs Beteiligung an Streit und Raufhändel

Zu Ihrer Information

Ich denke, es ist Sache der Legislativen, das Bussenreglement zu ergänzen.
Die Polizei war hierfür wohl der falsche Ansprechpartner.

mit freundlichen grüssen

PING
Von wegen den Fall schildern....  Textverständnis ist hier doch wohl eher gefragt.


PONG
Antwort der Polizei ...

Guten Tag Herr Ramseyer
Bitte kontaktieren Sie mich, damit Sie mir ihren Fall genau schildern können.
Besten Dank für den Rückruf
Mit freundlichen Grüssen
PING
Das ist eine Kopie Ihrer Nachricht über das Kontaktformular Polizei RONN.
Folgende Angaben wurden übermittelt:
Anrede: Herr
Name: Ramseyer Vorname: Thomas
Strasse: Spycherweg Nr.: 7
Adresszusatz / Postfach:
PLZ: 8155 Ort: Mettmenhasli
Telefon P/M: +41 79 636 64 52 Telefon G.:
Emailadresse:
thomas.ramseyer7@bluewin.ch
: Ihre Nachricht

Art. 7 lit e Teilnahme an Raufereien und Streit

Sehr geehrte Damen und Herren

1) Wie steht es mit Schlichtung von Streit.

2) Wie steht es um Interventionen zu Gunsten der Opfer, wenn jemand belästigt oder zusammen geschlagen wird.

3) Betreten von Privatgrund im Zusammenhang mit 1) und 2)

Mit freundlichen Grüssen