Sehr geehrter Herr Ramseyer
Besten
Dank für Ihre Anmerkungen zur bestehenden Polizeiverordnung für die
RONN-Gemeinden. Dazu kann ich aus polizeilicher Sicht wie folgt Stellung
nehmen:
Der
Artikel 7 lit. e Polizeiverordnung (PoVo) steht im Zusammenhang mit
Art. 133 Strafgesetzbuch (StGB) und ergänzt diesen. Beim Raufhandel
(StGB) wird vorausgesetzt, dass eine Körperverletzung oder im
schlimmsten Fall der Tod eintreten muss. Der PoVo Artikel deckt die
Tätlichkeiten ab, welche notabene Antragsdelikte sind. Bei Streitereien
wird oft im Nachgang und bei Nüchternheit kein Strafantrag gestellt und
somit würde der Vorfall ungesühnt bleiben. Solche ‚Schlägereien‘
verursachen aber meistens ein grösseres Polizeiaufgebot. Der handelnde
Funktionär hat mit den Bestimmungen in der PoVo die Möglichkeit die
Streithähne zuhanden des Statthalters zu verzeigen. Dabei wird das
Prinzip der Opportunität angewendet. Dieser Artikel 7 lit. e ist somit
ein sehr sinnvoller Artikel und braucht keine Ergänzungen oder Hinweise.
Ich denke auch, dass die gut ausgebildeten Polizisten sehr wohl
unterscheiden können, ob mit den ‚Fäusten‘ geschlichtet oder eine
abwehrende passive Haltung eingenommen wurde.
Ebenso
verhält es sich mit Artikel 17 Abs. 4 PoVO (Schutz des Grundes), der
dann durch die Polizei angewendet werden kann, sofern es opportun ist.
Dieser Artikel steht in Ergänzung zum Hausfriedensbruch Art. 186 StGB,
der einen Strafantrag mit den üblichen Formalitäten voraussetzt. Im
angeführten Beispiel mit den Streitereien steht übergeordnetes Recht im
Vordergrund, bzw. Schutz von Personen bzw. Leib und Leben. Eine
Anwendung dieses Artikel ist in diesem Fall sicher der falsche Ansatz
bzw. sicher nicht opportun. Auch hier bedarf es keine Ergänzungen oder
Hinweise.
Es
freut mich sehr, dass sich engagierte und aufmerksame Bürger mit der
aktuellen Polizeiverordnung auseinander setzen. Die Polizeiverordnung
RONN wurde im letzten Juni an der Volksabstimmung mit grossem Mehr durch
die RONN-Gemeinden angenommen und ist seit 1. Januar 2014 in Kraft.
Gerne hätte ich Ihnen die nicht ganz einfachen Erläuterungen auf Ihre
erste Anfrage hin mündlich erklärt. Ich stehe Ihnen auch weiterhin für
Informationen zur Polizeiverordnung oder zum Dienstbetrieb zur
Verfügung. Ich bin erreichbar unter 044 852 37 13.
Mit freundlichen Grüssen
Beat Schneider
Kompetenter Feedback des Polizeichefs der RONN
http://thomasramseyervolkart.blogspot.ch/2014/01/unsinn-mit-bussenreglement-der.html
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Beat Schneider
Polizeichef
Rümlangstrasse 8, 8154 Oberglatt,
Telefon 044 852 37 13, www.polizei-ronn.ch