POLITIK - Abzockerinitiative - ein Nebenkampfschauplatz - economiesuisse bestellt und bezahlt Gutachten von Prof. Peter V. Kunz - Ordinarius für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bern - zur Minder-Initiative und zum Gegenvorschlag
Autor thomas ramseyer
Gutachten lesen obsolet - ist ja wohl klar, wie das Ergebnis aussehen musste
Als Verband der Schweizer Unternehmen stehen hinter
economiesuisse rund 100'000 Unternehmen jeglicher Grösse mit
insgesamt 2 Millionen Beschäftigten in der Schweiz. Unsere
Mitglieder sind 100 Branchenverbände, 20 kantonale Handelskammern
sowie Einzelfirmen.
Fakten
1) Prof. Peter V. Kunz ist Ordinarius für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bern.
2) Geschätzte 99'000 der 100'000 Unternehmen sind weder an der Abzockerinitiative noch am Gegenvorschlag interessiert.
3) Die Arbeitgeber der übrigen 2'400'000 Angestellten sind nicht einmal am Verband interessiert.
4) Bei dem Gerangel um Abzockerinitiative und Gegenvorschlag handelt es sich um einen Nebenkampfschauplatz. Viel Lärm um nichts lässt die anderen zwei Abstimmungsvorlagen zu Mauerblümchen verkommen.
5) CHF 8'000'000 werden in ungebührlicher Weise verludert. Der Ruf von economie suisse hat bereits immensen Schaden genommen. economie suisse ist nicht einmal in der Lage, ihre Auftragsnehmer zu kontrollieren. Unlautere Mittel werden eingesetzt.
Bemerkungen
1) Der Ordinarius für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung ist wohl die falsche Adresse, um die Auswirkung der Annahme der Minder-Inititative auf die wirtschaftliche Entwicklung abzuschätzen.
Er ist der König der Synoptischen Darstellung von Wirtschaftsrecht verschiedener Länder. Da er ein "exakter" Wissenschafter ist, dokumentiert und komentiert er lediglich Abweichungen. In seinem Fall also Abweichungen bezüglich des Wirtschaftsrechtes.
Ausserdem lässt der Ordinarius eine zukünftige Angleichung der Gepflogenheiten übriger Länder aus seiner Betrachtung weg. Schliesslich will er sich ja nicht versteigen. Die Initiative umschreibt der Professor als skurril; es ist klar, dass damit die Verunglimpfung des Initianten sowohl als auch der Befürworter einhergeht.
Ein Alleingang der Schweiz will er als Irrweg verstanden haben. Ob die Initiative "europakompatibel" ist oder nicht, spielt keine Rolle. Womöglich wird der Ordinarius in naher Zukunft Vorreiter für eine europakompatible Verfassung werden wollen.
Wir können getrost davon ausgehen, dass am Institut für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung Studenten, welche nicht "europakompatibel" sind, entsprechend gleichmacherisch in den Senkel gestellt werden.
Die Minder-Initiative hat eine Diskussion in Gang gesetzt, welche auf weltweites Echo stösst. Abzocker werden weltweit als Parasiten wahrgenommen. Sie verdienen endlich mit aller Härte an die Kandare genommen zu werden. Der internationale Trend wird sich an Minders Abzockerinitiative orientieren.
Um den Einfluss einer Annahme der Minder-Initiative auf Wirtschaft und insbesondere Arbeitsplatzentwicklung abzuschätzen genügt es nicht, einige Allgemeinplätze auszusprechen. Die Zusammenhänge müssen empirisch dargestellt werden.
2)3) Bei den 4.2 Millionen Arbeitnehmern handelt es sich zum Grossteil um Stimmberechtigte. 62%, also rund 2.4 Millionen sind für eine Annahme der Minder-Initative. Ob skurril oder nicht oder erst recht; sie werden den Willen des Volkes durchgesetzt haben wollen.
4) economiesuisse hilft mit, den Blick der Stimmbevölkerung auf die anderen zwei Vorlagen zu vernebeln. Eventuell gehört der Lärm um die Abzockerei zu einer diese anderen Vorlagen betreffenden Strategie.
5) Viele der Mitglieder von economiesuisse sind nicht sehr erbaut über die Art und Weise wie ihre Beiträge verschleudert werden. Sie haben keinen Einfluss auf die Verwendung ihrer Mittel.
copyright thomas ramseyer
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ZITAT
Rechtsvergleich: Minder-Initiative isoliert die SchweizGutachten von Prof. Peter V. Kunz zur Minder-Initiative und zum Gegenvorschlag
Die Annahme der Minder-Initiative würde zu einem nationalen Alleingang und zu einer
internationalen gesellschaftsrechtlichen Isolierung der Schweiz führen. Das würde erhebliche
Standortnachteile mit sich bringen.
Zu diesem Fazit kommt Professor Peter V. Kunz in einem internationalen Rechtsvergleich, den er im Auftrag von economiesuisse verfasst hat.
Der Ordinarius für Wirtschaftsrecht und Rechtsvergleichung an der Universität Bern hat untersucht, wie die Minder-Initiative und der indirekte Gegenvorschlag des Parlaments im internationalen Rechtsumfeld einzuordnen sind. Dazu wurde ein Vergleich mit dem EU-Gesellschaftsrecht, jenem von Deutschland und Österreich als direkte Konkurrenten der Schweiz im Standortwettbewerb, sowie mit den Rechtsordnungen von Grossbritannien und den USA vorgenommen.
«Die Volksinitiative ‹gegen die Abzockerei› – unbestreitbar eine globale Skurrilität – hat sich nicht an internationalen Trends orientiert», sagt Kunz. Die Studie widerlegt anderslautende Behauptungen der Initianten. Die starren Regelungen der Initiative schaden dem Standort Schweiz und damit den Unternehmen. Im Vergleich dazu: Die Europäische Union lässt ihren 27 Mitgliedsstaaten grosse Handlungsspielräume. Der Wettbewerb zwischen den Rechtsordnungen der verschiedenen EU-Länder soll bei der Standortwahl der Unternehmen spielen. Obwohl auch der indirekte Gegenvorschlag teilweise weiter geht als das EU-Recht, kann er als EU-kompatibel bezeichnet werden, während das auf die Minder-Initiative nicht zutrifft.
Die Minder-Initiative ist in verschiedenen Bereichen im Vergleich zu massgeblichen Rechtsordnungen im Ausland sehr streng. Vier Grundsatzdifferenzen müssen besonders hervorgehoben werden:
1. Zwingende GV-Abstimmungen zu GL-Entschädigungen: International geht es in aller Regel um konsultative Abstimmungen zu Vergütungssystemen/-berichten. Die von Minder geforderte zwingende und bindende Abstimmung über die Geschäftsleitungsvergütungen würde über die internationalen Regeln hinausgehen.
2. Strafbestimmungen: Strafsondernormen wären international ein Unikum. In Europa sind keine vergleichbaren Regelungen bekannt. Die USA mit ihrem grundlegend anderen Strafverständnis können nicht als Vorbild für die Schweiz dienen. 3. Zwingende statt flexible Aktienrechtsordnung: Die meisten internationalen Aktienrechtsordnungen lassen den Unternehmen und den Aktionären einen grossen Handlungsspielraum. So sind beispielsweise bei Abgangsentschädigungen keine Verbote, sondern Restriktionen vorgesehen.
4. Regelung in der Verfassung: Die Regelung der Vergütungen auf Verfassungsstufe wäre einzigartig und würde international zu Missverständnissen führen.
In den meisten ausländischen Rechtsordnungen wird ein besonderes Gewicht auf die zivilrechtliche Rückforderbarkeit exzessiver Löhne und Boni gelegt. Diesen Aspekt, der von internationalen Investoren erwartet wird, blendet die Minder-Initiative komplett aus. Der Gegenvorschlag des Parlaments verschärft das bestehende Recht und erleichtert Rückforderungen. Zudem geht er auch punkto Transparenz weiter als die Initiative und schreibt ein Vergütungsreglement vor, mit dem die Aktionäre Vergütungsfragen proaktiv regeln können. Er schützt die Aktionärsrechte ausreichend, belässt den Aktionären als «Eigentümer» der AG mehr Kompetenzen als die unflexible Initiative und stellt im internationalen Vergleich einen guten Kompromiss dar.
Rückfragen:
Prof. Peter V. Kunz: 031 631 55 88, www.iwr.unibe.ch
Ursula Fraefel, Mitglied der Geschäftsleitung economiesuisse: 079 505 52 87, ursula.fraefel@economiesuisse.ch
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