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Monday, January 9, 2012

SNB [Stall des Augius] Compliance erklärt - versteinerte Knochen auf allen Stufen in der SNB

Autor Thomas Ramseyer
Compliance
1) Warum Compliance-Reglementarium?
Bei dem jeweils diskutierten Interessenkonflikt handelt es sich um den Konflikt Angestellter aller Stufen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aktivität.

Der Arbeitgeber [die Bank] will mit diesen Regeln - zumeist einem komplexen Geflecht von zu beachtenden Begebenheiten und deshalb zu erfüllenden Bedingungen - verhindern, dass er gerichtlich belangt werden kann.

Es geht niemals um die Mitarbeiter sondern immer um die  eventuell in einklagbarer Multimillionenhöhe ptentiell schadenersatzpflichtige Juristische Person.

Aus Gründen der juristischen Unangreifbarkeit der Bank werden Arbeitsabläufe - sogenannte Prozesse - festgelegt, dokumentiert und überwacht. (Compliance)

Fehlen die Abläufe (Prozesse) der Geschäftsvorfälle fehlt auch die Kontrolle, eine Compliancekontrolle mit fehlenden Regeln kann deshalb naturgemäss nicht durchgeführt werden. Ein allfällig im Organigramm auftauchendes Compliance  Department dient in solchen Fällen lediglich als vollmundig vielversprochene Auslage  im Schaufenster für die "Salesforce". Die Kunden werden irregeführt. Lediglich die Bank ist haftbar. Allfällige aus der Geschäftsführung des Angestellten entstehende Schäden können nicht auf diesen überwälzt werden. Der Angestellte geht unbeschadet aus der Angelegenheit hervor.

Existieren die Prozesse, ist eine Kontrolle der Geschäftsvorfälle möglich. Ein durch den allfälligen Schlendrian von Angestellten entstehender Schaden, welcher als einklagbare Forderung manifestiert, wird auf letzteren überwälzt. Die Bank lässt den Angestellten fallen, wie eine heisse Kartoffel. Je nach Geschäftsvorfall (Bsp. Geldwäscherei) - der Angestellte geht als Privatperson vor den Richter - kann es Zuchthaus, Gefängnis oder/und Busse bedeuten. Erste Instanz zur Schadensbegeichung in einem solchen Fall ist die Privathaftpflichtversicherung (Bestandteil Hausrat) der angestellten Privatperson. Bei erwiesener Schuld des Angestellten regressiert die Versicherungsgesellschaft auf den Privatmann Angestellter, welcher mit grosser Wahrscheinlichkeit hinsichtlich aller Gebiete erledigt ist.

2) Aus den Anfängen der Compliance
Bezüglich der Compliance gilt die SCHULDvermutung. Der Delinquent muss  laufend seine Unschuld beweisen. Er legt sämtliche Bankverbindungen - nicht nur seine eigenen sondern jene der ganzen Familie in auf- und absteigender Linie, sofern diese im selben Haushalt leben. Das durch solche Regelwerke - code of conduct, code of ethics, Eigengeschäfte und andere - vermittelte Gefühl, der kriminellen Gilde zugeordnet zu sein - ist für senkrechte Schweizer bei der Einführung mehr als peinlich. Gleichzeitig mit dem Regelwerk ist auch Mobbing Stufe EINS implementiert. Das Betriebsklima leidet, die vielgerühmte Loyalität wird aufgebrochen.

3) Vermögensverwalter und Banken tun es seit Jahren

4) Reglementarium von Compliance am Beispiel eines Vermögensverwalters

5) Personenkreis - was muss gefordert werden

6) Verwaltungsrat (Bankrat) der SNB trägt Verantwortung

7) Ausbildung, Wissen und Erfahrung des SNB-Bankrates

8) Wortklauberie
Bankrat bankrott bank-rat bankrupt manky lanky Pankratos Die Leute von Seldwyla Pankratz der Schmoller)  panky  hanky hanky-panky kinky wink pink cinch hint hitch chichi clinch

Empfehlungen
Dringendste Massnahmen
0) Für Privattransaktionen gibt es KEINE Betragslimiten  (Bsp. Gegenwert von CHF 20'000 bis auf weiteres für die SNB-Direktoren)

0.1) JEDE Transaktion muss zwingend durch jedermann vor der Auftragserteilung zur Begutachtung durch den Compliance Officer oder dessen Stellvertreter vorgelegt werden. Der Auftrag darf erst nach der Autorisierung durch den jeweiligen Zustständigen bei der Bank aufgegeben bzw. allfällige elektronische Transaktion ausgeführt werden.

1) Keine Zeitverschwendung 

2) Compliance Reglement eines Assetmanagers abkupfern 
(Die Deutsche Bank Group ist sicher gerne behilflich; Bsp. Reglement der Deutschen Asset Management Schweiz AG, Bestandteil des weltumspannenden Investment Managements der Deutsche Bank Group.

3) Ueberprüfung der Aufgabe und Fähigkeiten aller Mitglieder des Bankrates
3.1) Struktur des Bankrates hinterfragen

4) Ueberforderte und somit ungeeignete Mitglieder auswechseln

5) Ueberprüfung sämtlicher Transaktionen der Angestellten 
auch Generaldirektoren sind Angestellte - aller Stufen

6) Spitze des Eisberges - der Eisberg
Aufruf an alle Banken, Geschäftsbeziehungen mit Angestellten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) aufzulisten und der Finma sowie einer allfälligen Parlamentarischen Untersuchungs Kommission (PUK) bekanntzugeben.

7) Finanzmarktaufsicht (FINMA) der Schweiz wird vom Parlament zwingend 
zur vertieften Untersuchung privater Transaktionen von SNB-Angestellten verpflichtet.

8) Der Reputationsschaden wird gekittet
Der Reputationsschaden kann NICHT wieder gutgemacht werden. Es wird Jahre dauern bis die Gallopaden gegenwärtiger und vergangener Nationalbankkader in Vergessenheit geraten; wenn überhaupt. Die Art des Beilegungsversuches der SNB, des Bundesrates und anderer Auguren wird weiterhin schallendes Gelächter auslösen. Der Gärtner war der Bock.

9) Direktorium, Kader und Angestellte der SNB, werden bei unkonformen Verhalten ausgewechselt.

10) Der Internationale Währungsfond (IWF/IMF) überprüft die Glaubwürdigkeit 
ihres Vizepräsidenten. Hier geht es um das Vertrauen aller Regierungen und Einwohner sämtlicher Staaten. (Wo Rauch aufsteigt, ist auch Feuer; keiner wird je nach komplexen Sachverhalten fragen; das Urteil ist gebildet)

Bemerkung
Es geht längst nicht mehr nur um Hildebrand; es geht um Ruf und Vertrauen der Bevölkerungen aller Länder aller Kontinente in ihre Zentralbanken.
Die Böcke müssen wieder zu ihren Ziegen gejagt werden. Will heissen; sie werden dahin zurück geschickt, wo sie herkamen.

copyright Thomas Ramseyer
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