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Monday, January 9, 2012

SNB - Bankrat verstärkt Kontrolle - Sitzung 7. Januar 2012

Autor Thomas Ramseyer
Chief Compliance Officer der SNB? Ohne sauber definierte, dokumentierte Arbeitsabläufe (Prozesse) ist eine Kontrolle von Eigentransaktionen ein schier' Ding der Unmöglichkeit.


Die SNB titelt die Sitzung vom 7. Januar 2012 betreffend "Bankrat der SNB verstärkt die Kontrolle".

1) Bemerkungen
Bankrat verstärkt überhaupt nichts - Präsens anstatt Futurum, welch ein Jammer

1.0) Elfköpfiger Klub der Ignoranten
Bei näherer Begutachtung des elfköpfigen Rates kann wohl mit Fug und Recht behauptet werden, dass diese Leute von den Geschäften einer Zentralbank nicht wirklich eine Ahnung haben. Ganz zu schweigen von den zahllosen Spielarten wenn es denn zur Spekulation mit Fremdwährungen und Zinssätzen kommt.

1.1) Bankrat ist gut beraten, sich nicht öffentlich zu exponieren
Auf einen roten Stuhl gesetzt, würde wohl jeder einzelne von ihnen die grösste Schlappe seines Lebens erleiden. 

1.2) Bankrat der SNB - Spielball des Direktoriums - eine Runde von Abnickern
Der Bankrat ist eine Runde von Abnickern. Bestimmen tun die überhaupt nichts. Im Zuge der Ereignisse sieht sich das Direktorium der SNB gezwungen, hektische Betriebsamkeit vorzutäuschen.

1.3) Oeffentliches Interesse an der Affäre unerträglich
Unter dem Druck der Oeffentlichkeit knickten die vorerst arrogant auftretenden Exponenten ein.

1.4) Bankrat aus den Skiferien zurück; er entwickelt "Bedenken"
Der Bankrat wird es wohl mit der Angst - er spricht jeweils von Bedenken - zu tun bekommen und hat das Direktorium gebeten, aktiv zu werden.

1.5) Direktorium will sich selber einschränken, um den Scharfen Augen der FINMA zu entgehen
Die SNB schlägt dem Bankrat eine Absetzbewegung Richtung vermehrter Selbstkontrolle vor. Die ist bei Bankleuten üblich, um ihre Freiheit zu behalten und stärkeren Restriktionen zu entgehen.

2) Fazit
Es liegt auf der Hand, dass die Schweizerische Nationalbank an sämtlichen Erneuerung bezüglich Prozess und Kontrolle der Privattransaktionen von Mitarbeitern mit wehenden Fahnen vorbei geritten ist.

2.0) Compliance mit Bezug auf Eigengeschäfte wird bei der SNB sicher nicht allzu ernst genommen
Es kann getrost davon ausgegangen werden, dass zu deren Kontrolle KEIN sauber aufgesetzter, dokumentierter und kommunizierter Prozess vorliegt. [Die Mindestanforderung bezüglich Eigentransaktionen ist bei Banken seit Jahrzehnten die der Transaktion vorgängige Autorisierung durch den Compliance Officer bzw. seine Stellvertreter]

2.1) Die SNB verfügt über ein ausgeklügeltes sämtliche die Zentralbankgeldmenge (M0) beeinflussende Transaktionen Realtime Compliance System. Informationstechnologisch befindet sich die SNB weltweit auf sehr hohem Niveau wenn nicht gar an der Spitze. Die SNB ist jederzeit in der Lage, sich auf den vielzitierten, sagenumwobenen Knopfdruck (at its fingertips), den die Notenbankgeldmenge betreffenden Durchblick zu verschaffen.

2.2) Es wird ein Leichtes sein, den notwendigen Standard einzuführen.

2.3) Die SNB war schon in den Achtzigern in der Lage
die Giroguthaben für einen bestimmten Tag auf wenige Tausend Franken genau vorherzusagen. (Roth, Studienzentrum Gerzensee, Workshop "Die Schweizerische Nationalbank") Sie war ihrer Zeit voraus.

3) Eigengeschäfte der Belegschaft aller Stufen
Bei dem jeweils diskutierten Interessenkonflikt handelt es sich um den Konflikt Angestellter aller Stufen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Aktivität.

3.0) Der Arbeitgeber [die Bank]  
will mit diesen Regeln - zumeist einem komplexen Geflecht von zu beachtenden Begebenheiten und deshalb zu erfüllenden Bedingungen - verhindern, dass er gerichtlich belangt werden kann.

3.1) Es geht niemals um die Mitarbeiter  
sondern immer um die  eventuell in einklagbarer Multimillionenhöhe ptentiell schadenersatzpflichtige Juristische Person.

3.2) Aus Gründen der juristischen Unangreifbarkeit 
der Bank werden Arbeitsabläufe - sogenannte Prozesse - festgelegt, dokumentiert und überwacht. (Compliance)

3.3) Fehlen die Abläufe (Prozesse) der Geschäftsvorfälle, fehlt auch die Kontrolle, eine Compliancekontrolle mit fehlenden Regeln kann deshalb naturgemäss nicht durchgeführt werden. 

Ein allfällig im Organigramm auftauchendes Eigengeschäfte betreffendes Compliance Department dient in solchen Fällen lediglich als vollmundig vielversprochene Auslage  im Schaufenster für die "Salesforce". Die Kunden werden irregeführt. Lediglich die Bank ist haftbar. Allfällige aus der Geschäftsführung des Angestellten entstehende Schäden können nicht auf diesen überwälzt werden. Der Angestellte geht unbeschadet aus der Angelegenheit hervor.

3.4) Existieren die Prozesse,
ist eine Kontrolle der Geschäftsvorfälle möglich. Ein durch den allfälligen Schlendrian von Angestellten entstehender Schaden, welcher als einklagbare Forderung manifestiert, wird auf letzteren überwälzt. Die Bank lässt den Angestellten fallen, wie eine heisse Kartoffel. Je nach Geschäftsvorfall (Bsp. Geldwäscherei) - der Angestellte geht als Privatperson vor den Richter - kann es Zuchthaus, Gefängnis oder/und Busse bedeuten. Erste Instanz zur Schadensbegeichung in einem solchen Fall ist die Privathaftpflichtversicherung (Bestandteil Hausrat) der angestellten Privatperson. Bei erwiesener Schuld des Angestellten regressiert die Versicherungsgesellschaft auf den Privatmann Angestellter, welcher mit grosser Wahrscheinlichkeit hinsichtlich aller Gebiete erledigt ist.

3.5) Von den Anfängen der Compliance
Bezüglich der Compliance gilt die SCHULDvermutung. Der potentielle Delinquent muss  laufend seine Unschuld beweisen. Er legt sämtliche Bankverbindungen offen. Nicht nur seine eigenen, sondern jene der ganzen Familie in auf- und absteigender Linie, sofern diese im selben Haushalt leben.

3.6) Das durch solche Regelwerke - code of conduct, code of ethics, Eigengeschäfte und andere - vermittelte Gefühl, der kriminellen Gilde zugeordnet zu sein - war für senkrechte Schweizer bei der Einführung mehr als peinlich. Gleichzeitig mit dem Regelwerk ist auch Mobbing Stufe EINS implementiert. Das Betriebsklima leidet, die vielgerühmte Loyalität wird aufgebrochen.

3.7) Wie sich am laufenden Band zeigt, ist die Schuldvermutung durchaus angebracht. Sich selbst überschätzende Mitarbeiter von Banken bringen den Banken mit mehr oder weniger krimineller Energie Milliardenverluste bei. Solche Leute kannibalisieren ihre Firmen von innen.

4) Empfehlungen
Im Gegensatz zur Verlautbarung des Bankrates werden zwingend KEINE Freigrenzen (Bsp. aktuell: Gegenwert von CHF 20'000 bis auf weiteres für die SNB-Direktoren) für Privattransaktionen von Nationalbankangestellten toleriert. Ebensolches gilt für im gleichen Haushalt lebende Personen.  Die Glaubwürdigkeit ist mit einer Freigrenze nicht gegeben. 100 Transaktionen zu CHF 20'000 ergeben CHF 2'000'000. Ausserdem werden mit anderen Finanzinstrumenten wie etwa Optionen und Interest Rate Swaps immense für den Mann von der Strasse kaum nachvollziehbare Positionen eingegangen.


4.1) JEDE Transaktion muss zwingend durch jedermann vor der Auftragserteilung zur Begutachtung durch den Compliance Officer oder dessen Stellvertreter vorgelegt werden. Der Auftrag darf erst nach der Autorisierung durch den jeweiligen Zustständigen bei der Bank aufgegeben bzw. allfällige elektronische Transaktion ausgeführt werden.


4.3) Compliance Reglement eines Assetmanagers abkupfern. (Die Deutsche Bank Group ist sicher gerne behilflich; Bsp. Reglement der Deutschen Asset Management Schweiz AG, Bestandteil des weltumspannenden Investment Managements der Deutsche Bank Group.

4.4) Ueberprüfung der Aufgabe und Fähigkeiten aller Mitglieder des Bankrates
Struktur des Bankrates hinterfragen

4.5) Ueberforderte und somit ungeeignete Mitglieder auswechseln

5) Ueberprüfung sämtlicher Transaktionen und deren Arten 
der Angestellten Generaldirektoren eingeschlossen. Dabei müssen die eingegangenen Positionen mit deren Notional Amounts dargestellt werden, um vollständige Transparenz zu gewährleisten.

5.1) Spitze des Eisberges - der Eisberg
Aufruf an alle Banken, Geschäftsbeziehungen mit Angestellten der Schweizerischen Nationalbank (SNB) aufzulisten und der Finma sowie einer allfälligen Parlamentarischen Untersuchungs Kommission (PUK) bekanntzugeben.

5.2) Direktorium, Kader und Angestellte der SNB, werden bei unkonformen Verhalten (keine Verwarnung) ausgewechselt.

6) Finanzmarktaufsicht (FINMA) der Schweiz wird vom Parlament zwingend zur vertieften Untersuchung privater Transaktionen von SNB-Angestellten verpflichtet.

7) Der Reputationsschaden wird gekittet

7.1) Der Internationale Währungsfond (IWF/IMF) überprüft die Glaubwürdigkeit ihres Vizepräsidenten. Hier geht es um das Vertrauen aller Regierungen und Einwohner sämtlicher Staaten. (Wo Rauch aufsteigt, ist auch Feuer; keiner wird je nach komplexen Sachverhalten fragen; das Urteil ist gebildet)

Schlussbemerkung
Es geht längst nicht mehr nur um Hildebrand; es geht um den guten Ruf der SNB sowie das Vertrauen der Bevölkerungen in ihre Zentralbanken.

Der Gärtner muss wieder zum Bock gemacht werden. Er wird dahin zurück geschickt, wo er herkommt.